Google-Street-View

„Google Street View“ ruft Datenschutzbeauftragten auf den Plan
 

 

Seit einiger Zeit wird in Deutschland Bildmaterial über Straßen und an diese angrenzende Grundstücke erfasst, um diese Informationen über das Internet weltweit interessierten Nutzern zugänglich zu machen. Das hierzu entwickelte Programm „Street View“ der Firma Google soll ergänzend zu dem bereits vorhandenen Internetabgeboten „Google map“ und „Google earth“ eine zusätzliche Dimension der Wahrnehmung eröffnen, indem es dem Nutzer ermöglicht, einen Standort so zu betrachten, als stünde er selbst auf der Straße.

 

Die Bilder werden mit Fahrzeugen aufgenommen, die eine 2 bis 2,5 Meter hohe 360° Kamera auf dem Dach haben. Diese ist in der Lage, alle zwei Sekunden ein Foto zu schießen und so relativ lückenlos einen Straßenzug zu dokumentieren. Hierbei macht die Kamera keinen Halt vor Grundstücksgrenzen, Kraftfahrzeugen und auch Personen, welche sich im Aufnahmebereich befinden.

 

Und genau dies ruft in Deutschland die Datenschutzbehörden auf den Plan. Diese sehen durch das Angebot „Google Street View“ – welches in Amerika schon seit einiger Zeit betrieben wird und auch hier in Deutschland abrufbar ist – einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Durch die Aufnahmen könne das Verhalten einzelner Personen beobachtet als auch das Wohn- und Handlungsumfeld ausgeforscht werden.

 

Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Rheinland-Pfalz weist diesbezüglich auf seiner Internetseite www.datenschutz.rlp.de auf folgendes hin:

 

  1. Jede/r hat das Recht und die Möglichkeit, der Speicherung und Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person, von eigenen Kraftfahrzeugen und selbst bewohnten oder genutzten Gebäuden bzw. von Grundstückseigentum zu widersprechen. Einen Mustertext für einen Widerspruch finden Sie hier:
  2. Widerspruchsschreiben
  3. Es ist unerheblich für die Wirksamkeit eines Widerspruchs, ob Ihr Gebäude tatsächlich bereits gefilmt wurde oder ob Sie nur mit der Möglichkeit rechnen, dass Ihre Liegenschaft von Google erfasst werden könnte.
  4. Informationswünsche und/oder Widersprüche sind per E-Mail zu richten an streetview-deutschland@google.com oder postalisch an
    "Google Germany GmbH, Betr. Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg"
    Es wird empfohlen, zur Beweissicherung die Korrespondenz für die eigene Akte auszudrucken bzw. Kopien zu erstellen.
  5. In dem Widerspruch sollten konkret die Gebäude bzw. Grundstücke, Fahrzeuge etc. (möglichst mit Adresse) benannt werden, die vom Widerspruch erfasst werden. Es ist dabei nicht nötig, den Grund für den Widerspruch darzulegen. Im Einzelfall, z. B. zur Vermeidung von Missbrauch, kann Google das Recht in Anspruch nehmen, dass die Berechtigung für den Widerspruch belegt wird.
  6. Die Wirksamkeit des Widerspruchs ist nicht von besonderen formellen oder inhaltlichen Anforderungen, z. B. der Nennung von Gesetzesnormen, abhängig. Unerheblich ist auch, ob der Widerspruch elektronisch oder schriftlich eingereicht wird. Google hat zugesagt, alle Widersprüche unabhängig von ihrer Form (ausgenommen sind mündliche Widersprüche) umzusetzen.
  7. Da KFZ-Kennzeichen und auch Gesichter grundsätzlich von Google unkenntlich gemacht werden sollen, erübrigt sich ein entsprechender ausdrücklicher Widerspruch. Allerdings kann in Sonderfällen (bei besonders auffälligen Fahrzeugen, die regelmäßig auf der Straße abgestellt sind) auch gegen die Erfassung eines solchen Fahrzeugs ein ausdrücklicher Widerspruch sinnvoll sein. Dann müsste dieses Objekt ebenfalls nach Aussehen und Standort möglichst eindeutig beschrieben werden. Ähnliches gilt für Angaben zur eigenen Person. Man sollte allerdings vermeiden, in die Widersprüche Informationen aufzunehmen, die ihrerseits zu sensiblen Datenbeständen bei Google führen können.
 
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